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ZK1 2021 158

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2023-02-13 · Deutsch GR
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vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Dispositiv
  1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Gegen den Kostenentscheid mit einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesge- richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Februar 2023 Referenz ZK1 21 158 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 4. Oktober 2021, mitgeteilt am 4. Oktober 2021 (Proz. Nr. 135-2021-57) Mitteilung

13. Februar 2023

2 / 4 In Erwägung, – dass die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala im Schei- dungsverfahren der Ehegatten A._____ und B._____ mit Entscheid vom 4. Oktober 2021, mitgeteilt gleichentags, das Gesuch von A._____ um Anord- nung vorsorglicher Massnahmen bzw. um Abänderung des Eheschutzent- scheids vom 9. Oktober 2018 abwies, – dass sie die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 A._____ überband und Letztere verpflichtete, B._____ mit CHF 3'965.80 aussergerichtlich zu ent- schädigen, – dass A._____ gegen diesen Entscheid am 15. Oktober 2021 beim Kantonsge- richt von Graubünden Berufung erhob, mit dem Antrag, den Entscheid aufzu- heben und B._____ zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungs- verfahrens in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 9. Oktober 2018 ei- nen Betrag von CHF 4'580.00 pro Monat zu bezahlen, – dass B._____ in seiner Berufungsantwort vom 28. Oktober 2021 die Abwei- sung der Berufung beantragte, – dass die Parteien im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen festhielten, – dass der von A._____ mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 angeforderte Kos- tenvorschuss von CHF 3'000.00 fristgerecht geleistet wurde, – dass die Parteien am 26. August 2022 eine umfassende Ehescheidungskon- vention abschlossen, – dass die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala mit Ent- scheid vom 25. Januar 2023, mitgeteilt gleichentags, die Ehe zwischen A._____ und B._____ schied und die Ehescheidungskonvention vom 26. Au- gust 2022 sowie Nachträge dazu genehmigte, – dass sich die Parteien in der Ehescheidungskonvention vom 26. August 2022 auch über die Erledigung des beim Kantonsgericht pendenten Rechtsmittel- verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen einigten, und zwar in der Weise, dass sie auf die Fortsetzung des Berufungsverfahrens verzichten und das Verfahren abgeschrieben wird, wobei A._____ die Gerichtkosten über- nimmt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,

3 / 4 – dass A._____ dem Kantonsgericht am 6. Februar 2023 die Ehescheidungs- konvention vom 26. August 2022 sowie den Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala vom 25. Januar 2023 zukommen liess und um Abschreibung des Berufungsverfahrens ZK1 21 158 ersuchte, – dass der Verzicht auf die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und damit der Verzicht auf die mit der eingelegten Berufung begehrte Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids als Rückzug seitens der Berufungsklägerin zu qualifizie- ren ist, – dass der vorbehaltlose Rückzug der Berufung gleich wie ein Klagerückzug zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 ZPO), so dass das Berufungsverfahren von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass mit der Abschreibung der Berufung auch über die im Rechtsmittelver- fahren entstandenen Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 104 ZPO), – dass in Beachtung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung die Kos- ten des Berufungsverfahrens A._____ auferlegt werden und für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, – dass für den im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand eine reduzierte Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 erhoben wird (Art. 105 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 und 12 VGZ [BR 320.210]), – dass die Entscheidgebühr mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird, wobei der Genannten der Restbetrag zurückerstattet wird (Art. 111 Abs. 1 ZPO),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Gegen den Kostenentscheid mit einem Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesge- richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: